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title: "§ 11a 2. DV-BEG — Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/begdv_2/11a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/begdv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 11a 2. DV-BEG — Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft
von mindestens einem Jahr

(1) Die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG setzt voraus, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert ist.

(2) Für die Berechnung der Dauer der Konzentrationslagerhaft findet § 45 Satz 3 BEG entsprechende Anwendung.

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— Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/begdv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
