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title: "§ 15 1. DV-BEG — Verteilung von anzurechnenden Leistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/begdv_1/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/begdv_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 15 1. DV-BEG — Verteilung von anzurechnenden Leistungen

Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.

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— Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/begdv_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
