Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 19.06.1962
- Fundstelle:
- BGBl I 1962, 422
- Stand:
- 20260506174750
Auf Grund des § 126 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
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Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.