BEGDV3ÄndV 4

Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
19.06.1962
Fundstelle:
BGBl I 1962, 422
Stand:
20260506174750
Eingangsformel

Auf Grund des § 126 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Art I

-

Art II

Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.

Art III

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.

Art IV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.