Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 02.10.1961
- Fundstelle:
- BGBl I 1961, 1860
- Stand:
- 20260506175005
Auf Grund des § 42 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
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Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.