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title: "§ 192 BEG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beg/192"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 192 BEG

(1) Mit Einverständnis des Antragstellers kann die Entschädigungsbehörde von öffentlichen, freien gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie Krankenanstalten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Trägern der Sozialversicherung Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder zur Einsicht beiziehen. Die Entschädigungsbehörde hat für die Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses Sorge zu tragen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Entschädigungsbehörde von privaten Ärzten, die den Verfolgten behandelt haben oder behandeln, Auskünfte einholen und Untersuchungsunterlagen zur Einsicht beiziehen.

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— Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
