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title: "§ 190a BEG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beg/190a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 190a BEG

(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 31. März 1967 nachgeholt werden. § 189 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Absatz 1 findet in den Fällen der §§ 189a und 189b entsprechende Anwendung.

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— Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
