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title: "§ 154 BEG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beg/154"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 154 BEG

(1) Die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen wird nach Maßgabe der §§ 64 bis 66, 87, 88, 110, 112, 114, 114a geleistet. Im Falle des § 110 wird eine Entschädigung geleistet, wenn der Verfolgte keinen Anspruch auf laufende Bezüge nach § 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes hat.

(2) Voraussetzung für den Anspruch nach Absatz 1 ist, daß der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete endgültig verlassen hat.

(3) Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.

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— Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
