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title: "§ 147 BEG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beg/147"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 147 BEG

Hat eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger nach den Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen Leistungen erhalten, so besteht der Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als der Schaden durch diese Leistungen nicht ausgeglichen ist.

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— Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
