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title: "Anlage 7 BedGgstV — (zu § 9)Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bedggstv/anlage-7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bedggstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# Anlage 7 BedGgstV — (zu § 9)Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. 1998, 32; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)









Lfd. Nr.ErzeugnisWarnhinweisStelle(n) an oder auf der/denen der Warnhinweis anzubringen ist

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1.Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, ausgenommen solche, die Schäume erzeugen"Vorsicht! Unbedingt beachten! Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fernhalten!"Aerosolpackung und Verpackung der einzelnen Aerosolpackung(en)

2.Luftballons„Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“Verpackung und Verpackung einzelner Verpackungen.

3.(weggefallen)  

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— Bedarfsgegenständeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bedggstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
