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title: "§ 6 BedGgstV — Höchstmengen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bedggstv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bedggstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 6 BedGgstV — Höchstmengen

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

1.



Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, wenn sie die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,

2.



Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c, wenn sie hinsichtlich der Beschichtung die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der Fassung vom 21. Februar 2025 aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 10 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,

3.



in Anlage 5 aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die dort in Spalte 3 genannten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,

4.



in Anlage 5a aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen nach den dort genannten Maßgaben freisetzen.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c besteht.

## Fußnoten

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 19.12.2025 I Nr. 379 +++)

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— Bedarfsgegenständeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bedggstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
