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title: "§ 6 BECV — Anwendung auf selbständige Unternehmensteile"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/becv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/becv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 6 BECV — Anwendung auf selbständige Unternehmensteile

(1) Anstelle der beihilfefähigen Unternehmen nach § 5 sind auch selbständige Unternehmensteile unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 beihilfefähig. Die Anforderungen dieser Verordnung an Unternehmen gelten in diesem Fall für den selbständigen Unternehmensteil entsprechend.

(2) Beihilfefähig gemäß Absatz 1 Satz 1 sind selbständige Unternehmensteile bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist.

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— Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/becv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
