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title: "§ 14 BECV — Subventionserheblichkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/becv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/becv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 14 BECV — Subventionserheblichkeit

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) sind von der zuständigen Behörde in den Antragsformularen zu bezeichnen. Die antragstellenden Unternehmen sind nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Subventionsgesetzes verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung oder dem Belassen der Beihilfe entgegenstehen oder für die Rückforderung der Beihilfe erheblich sind.

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— Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/becv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
