---
title: "§ 8 ErgThG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bearbthg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bearbthg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
---

# § 8 ErgThG

(1) Als Erlaubnis im Sinne des § 1 gelten:

1.



eine auf Grund der in § 10 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als "Beschäftigungstherapeut" oder "Beschäftigungstherapeutin",

2.



eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Höheren Fachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) der Landeshauptstadt München vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer vor seinem Inkrafttreten begonnenen Ausbildung verliehene Anerkennung als "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)" und

3.



eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Städtischen Fachschule für Beschäftigungstherapie in München verliehene Anerkennung als "Beschäftigungstherapeut" oder "Beschäftigungstherapeutin".

(2) Eine in Absatz 1 genannte Anerkennung gilt auch als Erlaubnis, statt der Berufsbezeichnung nach § 1 die durch die Anerkennung erworbene Berufsbezeichnung weiterzuführen. § 3 gilt entsprechend.

(3) (gegenstandslos)

(4) (gegenstandslos)

---

— Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bearbthg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
