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title: "§ 7 ErgThG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bearbthg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bearbthg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 7 ErgThG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut",

2.



ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Beschäftigungstherapeut", "Beschäftigungstherapeutin", "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)" oder

3.



entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

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— Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bearbthg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
