BeamtVGÄndG

Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

Ausfertigungsdatum:
18.12.1989
Fundstelle:
BGBl I 1989, 2218
Stand:
20170321213506
Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 16

Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags (Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG)

-

Art 18

-

Art 19

Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Art 20

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 1992 in Kraft.

(2)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.