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title: "§ 63 BeamtVG — Gleichstellungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beamtvg/63"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 63 BeamtVG — Gleichstellungen

Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten

1.



ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,

2.



ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,

3.



ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,

4.



ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,

5.



ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld,

6.



ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,

7.



ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld,

7a.



ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,

8.



ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Bundesbeamtengesetzes, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,

9.



die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,

10.



die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.

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— Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
