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title: "§ 8 BeamtVAltGZustAnO — Sachliche Zuständigkeit bei Verschollenheit der versorgungsberechtigten Person"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beamtvaltgzustano/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvaltgzustano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 8 BeamtVAltGZustAnO — Sachliche Zuständigkeit bei Verschollenheit der versorgungsberechtigten Person

Zuständig für die Feststellung nach § 29 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, dass das Ableben einer versorgungsberechtigten Person nach § 2 Absatz 1 und 2 mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, sowie die weitere Festsetzung der Bezüge nach § 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, ist ab dem Ende des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnis die Generalzolldirektion.

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— Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvaltgzustano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
