---
title: "§ 7 BeamtVAltGZustAnO — Sachliche Zuständigkeit für die Erteilung von Vorabentscheidungen und für die Erteilung von Versorgungsauskünften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beamtvaltgzustano/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvaltgzustano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
---

# § 7 BeamtVAltGZustAnO — Sachliche Zuständigkeit für die Erteilung von Vorabentscheidungen und für die Erteilung von Versorgungsauskünften

(1) Zuständig für die Erteilung

1.



einer Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 und § 67 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2.



einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes und

3.



einer Altersgeldauskunft nach § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzesist die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.

(2) Die Erteilung von Vorabentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 bleibt dem Bundesministerium der Verteidigung für Versorgungsberechtigte nach § 3 Absatz 3 vorbehalten. Für die übrigen Versorgungsberechtigten aus diesem Geschäftsbereich bleibt dem Bundesministerium der Verteidigung die Erteilung von Vorabentscheidungen mit der Maßgabe vorbehalten, dass Zeiten nach § 6a und nach § 13 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Generalzolldirektion festgestellt werden.

(3) Die Erteilung von Vorabentscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 und Auskünften nach Absatz 1 Nummer 2 bleibt den obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen vorbehalten, die sich nach § 3 Absatz 2 die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten haben.

(4) Die Erteilung von Altersgeldauskünften nach Absatz 1 Nummer 3 bleibt den obersten Dienstbehörden vorbehalten, die sich die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 4 Absatz 2 vorbehalten haben.

---

— Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvaltgzustano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
