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title: "§ 18 BeamtVAltGZustAnO — Schriftverkehr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beamtvaltgzustano/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvaltgzustano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 18 BeamtVAltGZustAnO — Schriftverkehr

Die Generalzolldirektion führt den erforderlichen Schriftverkehr mit den zuständigen Stellen unmittelbar. In Fällen des § 17 Absatz 2 ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen. In Fällen des § 9 Absatz 2 unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen die von der Zustimmung betroffene oberste Dienstbehörde.

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— Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvaltgzustano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
