---
title: "§ 53 BeamtStG — Beteiligung der Spitzenorganisationen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beamtstg/53"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
---

# § 53 BeamtStG — Beteiligung der Spitzenorganisationen

Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann auch durch Vereinbarung ausgestaltet werden.

---

— Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
