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title: "§ 52 BeamtStG — Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beamtstg/52"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 52 BeamtStG — Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden

Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

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— Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
