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title: "§ 40 BeamtStG — Nebentätigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beamtstg/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 40 BeamtStG — Nebentätigkeit

Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

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— Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
