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title: "(XXXX) BeamtHaftJPNBek"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beamthaftjpnbek/xxxx"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beamthaftjpnbek/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# (XXXX) BeamtHaftJPNBek

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Japan die Gegenseitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Amtspflichtverletzung nach der Verkündung dieser Bekanntmachung begangen worden ist.



Der Bundesminister der Justiz

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— Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beamthaftjpnbek/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
