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Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Dänemark

Ausfertigungsdatum:
28.04.1967
Fundstelle:
BGBl I 1967, 532
Stand:
20260506174802
(XXXX)

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Dänemark die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Der Bundesminister der Justiz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.