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title: "§ 68 BDSG — Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bdsg_2018/68"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 68 BDSG — Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.

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— Bundesdatenschutzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
