Anordnung über die Zuständigkeit der Bundesdisziplinarkammern für Beamte der Deutschen Bundesbahn im Grenzdienst
- Ausfertigungsdatum:
- 13.10.1955
- Fundstelle:
- BAnz 1955, Nr 203
- Stand:
- 20120625150509
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Satz 2 der Bundesdisziplinarordnung ordne ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern folgendes an:
Für Beamte der Deutschen Bundesbahn, die im Grenzdienst beschäftigt werden und ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, ist die Bundesdisziplinarkammer zuständig, welche dem dienstlichen Wohnsitz des Beamten am nächsten liegt.
Diese Anordnung tritt am 1. November 1955 in Kraft. Für anhängige Verfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Der Bundesminister für Verkehr
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.