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title: "I. BDGMinIAnO — Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ohne Bundespolizei"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bdgminiano_2024/i"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bdgminiano_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# I. BDGMinIAnO — Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ohne Bundespolizei

1.



Den Leiterinnen und Leitern der Behörden des Geschäftsbereichs werden für die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen:

a)



Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes,

b)



Ausspruch der Zurückstufung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gemäß § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes,

c)



Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes.

2.



Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte auf die Behörden des Geschäftsbereichs übertragen.

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— Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bdgminiano_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
