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title: "§ 1 BDBOSZertV — Gegenstand der Zertifizierung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bdboszertv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bdboszertv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 1 BDBOSZertV — Gegenstand der Zertifizierung

Gegenstand der Zertifizierung sind Endgeräte mit bestimmten, das Endgerät identifizierenden Hardware- und Software-Eigenschaften, die zur Verwendung im Digitalfunk BOS vorgesehen sind. Bei Funkleitstellen, die funktional direkt auf die Leitstellenschnittstelle wirken, werden nur die unmittelbar dazu verwendeten Hardware- und Software-Komponenten als Leitstellenbestandteil zertifiziert.

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— Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bdboszertv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
