---
title: "§ 17 BDBOSG — Abgabenfreiheit, Dienstsiegel, Sonstiges"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bdbosg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bdbosg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
---

# § 17 BDBOSG — Abgabenfreiheit, Dienstsiegel, Sonstiges

(1) Die Bundesanstalt führt als Dienstsiegel das kleine Bundessiegel mit der Umschrift "Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS".

(2) Die Bundesanstalt ist öffentliche Behörde im Sinne des § 43 Abs. 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Bundesanstalt ist nach § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.

(4) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bundesanstalt ist nicht zulässig.

(5) Die Bundesanstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.

---

— Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bdbosg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
