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title: "§ 14 BDBOSG — Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bdbosg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bdbosg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 14 BDBOSG — Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende

Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. § 13 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

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— Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bdbosg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
