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title: "Art 4 BBVAnpG 98 — Berechnungs- und Anpassungsvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbvanpg_98/art-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbvanpg_98/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# Art 4 BBVAnpG 98 — Berechnungs- und Anpassungsvorschriften

(1) Bei der Berechnung der Erhöhungen nach den Artikeln 1 und 2 sowie den Berechnungen nach Artikel 3 sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; abweichend davon sind die Beträge der Stufe 1 des Familienzuschlages oder der diesem Bezügebestandteil entsprechende Betrag auf den nächsten Pfennig zu erhöhen, soweit der ermittelte Betrag nicht durch zwei teilbar ist. Abweichend von Satz 1 sind bei den Erhöhungen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 sich ergebende Bruchteile einer Deutschen Mark entsprechend auf volle Deutsche Mark auf- oder abzurunden.

(2) Das Bundesministerium des Innern macht die sich nach Artikel 1, Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 und Artikel 2 Abs. 2 ergebenden Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.

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— Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbvanpg_98/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
