---
title: "§ 28 BBodSchV — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbodschv_2023/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbodschv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
---

# § 28 BBodSchV — Übergangsregelung

(1) Werden Materialien bei Verfüllungen von Abgrabungen auf Grund von Zulassungen, die vor dem 16. Juli 2021 erteilt wurden und die Anforderungen an die auf- oder einzubringenden Materialien festlegen, auf oder in den Boden auf- oder eingebracht, sind die Anforderungen dieser Verordnung erst ab dem 1. August 2031 einzuhalten.

(2) Die sich aus § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 ergebenden allgemeinen Anforderungen an die Probennahme sind ab dem 1. August 2028 einzuhalten.

---

— Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbodschv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
