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title: "§ 22 BBodSchG — Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbodschg/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbodschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 22 BBodSchG — Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften

(1) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festsetzung der in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Werte einschließlich der notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Werte erlassen.

(2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgelegten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder durchzusetzen; soweit planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, haben die zuständigen Planungsträger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind.

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— Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbodschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
