BBiG§84AnO 9

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
18.08.1978
Fundstelle:
BGBl I 1978, 1548
Stand:
20130405125740
I.

Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), geändert durch Gesetz vom 12. März 1971 (BGBl. I S. 185), sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern

das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.

II.

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.