BBiG§84AnO 3

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
16.12.1971
Fundstelle:
BGBl I 1972, 10
Stand:
20130405130919
I.

Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185) bestimme ich

die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit zur zuständigen Stelle für alle zum Geschäftsbereich der Bundesanstalt für Arbeit gehörenden Dienststellen.

II.

Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.