Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 30.10.1985
- Fundstelle:
- BGBl I 1985, 2085
- Stand:
- 20130405131204
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829) bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Der Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.