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title: "§ 81 BBiG — Zuständige Behörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbig_2005/81"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 81 BBiG — Zuständige Behörden

(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6, der §§ 32, 33, 40 Absatz 6, des § 76 Absatz 1 und des § 77 Absatz 2 und 3.

(2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Fall des § 40 Absatz 6, des § 76 Absatz 1 und des § 77 Absatz 3 keiner Genehmigung.

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— Berufsbildungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
