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title: "§ 80 BBiG — Geschäftsordnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbig_2005/80"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 80 BBiG — Geschäftsordnung

Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 77 Absatz 2 bis 6 und § 78 entsprechend.

## Fußnoten

(+++ §§ 76 bis 80: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)

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— Berufsbildungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
