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title: "§ 74 BBiG — Erweiterte Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbig_2005/74"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 74 BBiG — Erweiterte Zuständigkeit

§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

## Fußnoten

(+++ Teil 3 Kap. 1 Abschn. 1 (§§ 71 bis 75b): Zur Geltung vgl. § 75b +++)

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— Berufsbildungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
