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title: "Anlage 11 BBhV — (zu § 25 Absatz 1 und 4)Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke"
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updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# Anlage 11 BBhV — (zu § 25 Absatz 1 und 4)Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2001 - 2009;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Abschnitt 1



Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke





Die Aufwendungen für die Anschaffung von Hilfsmitteln, Geräten und Körperersatzstücken, die unter den Hilfsmittelgruppen der Nummern 1 bis 31 aufgeführt sind, sind – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet werden:

1.



Absauggeräte

1.1



Ballspritze

1.2



Gerät zum Entfernen von Körperflüssigkeiten oder Fremdstoffen mittels Erzeugung von Unterdruck, einschließlich Zubehör

1.3



Katheder, auch Ballonkatheder, einschließlich Zubehör

1.4



Milchpumpe

2.



Adaptionshilfen

2.1



Anzieh- und Ausziehhilfe

2.2



Helfende Hand, Scherenzange

2.3



Hilfsmittel zur Unterstützung von Verrichtungen im Alltag zur Bewahrung der Selbstständigkeit

2.4



Schreibhilfsmittel (beispielweise Kopfring mit Stab, Kopfschreiber)

2.5



Lesehilfe (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)

2.6



Mundstab und Mundgreifstab

3.



Apparate zur elektronischen Nerven- oder Muskelstimulation

3.1



Defibrillatorweste

3.2



Elektrostimulationsgerät

3.3



Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

3.4



Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)

3.5



Schwellstromapparat

4.



Applikationshilfen

4.1



Ernährungssonde

4.2



Glasstäbchen

4.3



GnRH-Pumpe im Rahmen der Kinderwunschbehandlung

4.4



Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör

4.5



Kanülen und Zubehör

4.6



Klyso

4.7



Spritze

5.



Bade- und Duschhilfen

5.1



Auftriebshilfe (bei bestehender Schwerbehinderung)

5.2



Badestrumpf, Duschstrumpf

5.3



Badewannensitz (bei bestehender Schwerbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)

5.4



Badewannenverkürzer

5.5



Duschsitz, Duschstuhl

6.



Bandagen

6.1



Armtragegurt, Armtragetuch

6.2



Beugebandage

6.3



Bruchband

6.4



Clavicula-Bandage

6.5



Ellenbogenbandage

6.6



Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten

6.7



Gilchrist-Bandage

6.8



Handgelenk-Bandage

6.9



Handgelenkriemen

6.10



Kniekappe, Kniebandage, Kreuzgelenkbandage

6.11



Knöchelstütze, Gelenkstütze

6.12



Kreuzstützbandage

6.13



Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinde

6.14



Lumbalbandage

6.15



Mangoldsche Schnürbandage

6.16



Narbenbandage

6.17



Spreizfußbandage

6.18



Sprunggelenkbandage

6.19



Sprunggelenkmanschette

7.



Blindenhilfsmittel

7.1



Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)

7.2



Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb, Gespannprüfung)

7.3



Blindenstock, Blindenlangstock, Blindentaststock

7.4



Farberkennungsgerät

7.5



Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges

7.6



Schutzbrille für Blinde

8.



Gehhilfen

8.1



Delta-Gehrad

8.2



Gehhilfe, Gehübungsgerät

8.3



Krankenstock

8.4



Krücke

8.5



Rollator

8.6



Wasserfeste Gehhilfe

9.



Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie

9.1



Aquamat (Spezialkanüle für Kehlkopflose)

9.2



Billroth-Batist-Lätzchen

9.3



Phonator

9.4



Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät

10.



Hilfsmittel für die Anwendung am Auge

10.1



Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette, -stäbchen

10.2



Augenklappe, Augenabdeckpflaster

11.



Hilfsmittel zum Glukosemanagement

11.1



Blutzuckermessgerät

11.2



Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring – CGM, Flash Glucose Monitoring – FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit Diabetes mellitus sowie bei anderen Erkrankungen mit implizierten häufigen Hypoglykämien/Hypoglykämiewahrnehmungsstörung; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig

11.3



Hochtontherapiegerät

11.4



Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

11.5



Lanzette zur Insulintherapie

12.



Hilfsmittel zum Hautschutz

12.1



Manschette als Kratzschutz bei Hautekzem

12.2



Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)

13.



Hilfsmittel zur Behandlung von Hüftdysplasie bei Kindern

13.1



Pavlik-Bandage

13.2



Spreizhose, -schale, -wagenaufsatz

14.



Hilfsmittel zur Kompressionstherapie

14.1



Krampfaderbinde

14.2



Textiles Kompressionshilfsmittel (beispielsweise Kompressionsstrümpfe, -strumpfhose)

14.3



Wechseldruckgerät

15.



Hörhilfen

15.1



Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör

15.2



Gehörschutz

15.3



Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] sowie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1 500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Gehörlosigkeit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten

15.4



Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

15.5



Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

15.6



Tinnitusgerät

15.7



Übertragungsanlage – zur Befriedung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einem Hörgerät oder einem Cochlea-Implantat oder wenn bei peripherer Normalhörigkeit aufgrund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht

15.8



Vibrationstrainer bei Gehörlosigkeit

16.



Inhalations- und Atemtherapiegeräte

16.1



Atemtherapiegerät

16.2



Impulsvibrator

16.3



Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher

17.



Inkontinenzhilfen

17.1



Bettnässer-Weckgerät

17.2



Einmal-Schutzhose bei Querschnittsgelähmten

17.3



Gummihose sowie saugende körpernah getragene Inkontinenzhilfen (insbesondere Fixierhosen für Inkontinenzvorlagen, saugende Inkontinenzhosen und -vorlagen) bei Blasen- oder Darminkontinenz

17.4



Penisklemme

17.5



Sphinkter-Stimulator

17.6



Urinal

18.



Kranken- und Behindertenfahrzeuge

18.1



Elektromobil bis 2 500 Euro, ausgenommen Zulassung

18.2



Krankenfahrstuhl (auch elektrisch) einschließlich Zubehör

19.



Krankenpflegeartikel

19.1



Fingerling

19.2



Fixiersystem (beispielsweise für Krankenbett und Rollstuhl)

19.3



Krankenpflegebett

19.4



Kieferspreizgerät, Kiefermuskeltrainer

19.5



Mundsperrer

20.



Lagerungshilfen und Hilfsmittel gegen Dekubitus

20.1



Abduktionskissen, -keil

20.2



Dekubitus-Schutzmittel (beispielsweise Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

20.3



Gipsbett, Liegeschale

21.



Messgeräte für Körperzustände und -funktionen

21.1



Alarmgerät für Personen mit Epilepsie

21.2



Blutdruckmessgerät

21.3



Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichen Herzklappenersatz)

21.4



Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor

21.5



Peak-Flow-Meter

22.



Mobilitätshilfen

22.1



Auffahrrampe für einen Krankenfahrstuhl

22.2



Aufrichteschlaufe

22.3



Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)

22.4



Aufstehgestelle

22.5



Behinderten-Dreirad

22.6



Drehscheibe, Umsetzhilfe

22.7



Hebekissen

22.8



Katapultsitz

22.9



Lifter (beispielsweise Krankenlifter, Multilift, Badhelfer, Krankenheber, Badewannenlifter)

22.10



Rollbrett

22.11



Rutschbrett

23.



Orthesen und Schienen

23.1



Fingerschiene

23.2



Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze

23.3



Klumpfußschiene

23.4



Klumphandschiene

23.5



Orthese, Orthoprothese, Korrekturschiene, Korsett, Haltemanschette

23.6



Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel

23.7



Quengelschiene

23.8



Suspensorium

23.9



Symphysengürtel

24.



Prothesen

24.1



Kniepolster, -rutscher bei Unterschenkelamputation

24.2



Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen

24.3



Stubbies

24.4



Stumpfstrumpf

25.



Schuhe und Einlagen

25.1



Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse

25.2



Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)

25.3



Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)

25.4



Gehgipsgalosche

25.5



Innenschuh, orthopädischer

25.6



Korrektursicherungsschuh

25.7



Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:

25.7.1



Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren)

25.7.2



Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren)

25.7.3



Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)

25.7.4



Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren)

25.7.5



Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren)

25.8



Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

25.9



Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)

25.10



Spezialschuhe für Personen mit Diabetes mellitus, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

25.11



Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)

25.12



Verbandsschuhe (Einzelschuhversorgung)

26.



Sitz- und Stehhilfen

26.1



Arthrodesensitzkissen, -sitzkoffer

26.2



Schrägliegebrett

26.3



Sitzkissen für Oberschenkelamputierte

26.4



Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

26.5



Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter

26.6



Therapiestuhl

27.



Sprechhilfen

27.1



Lispelsonde

27.2



Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion

28.



Stomaartikel

28.1



Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik

28.2



Urostomiebeutel

28.3



Vorfallbandage bei Mastdarm- oder Scheidenvorfall

29.



Therapeutische Hilfsmittel zur Mobilisation

29.1



Bewegungsschiene

29.2



Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern

29.3



Krabbler für Personen mit Spastik

29.4



Spastikerhilfe (Gymnastik-, Übungsgeräte)

29.5



Stehübungsgerät

29.6



Therapeutisches Bewegungsgerät (nur mit Spasmenschaltung)

30.



Toilettenhilfen

30.1



Hilfsmittel zur Toilettenverrichtung bei Schwerbehinderung oder Personen mit Hüfttotalendoprothese

30.2



Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz

31.



Sonstige Hilfsmittel

31.1



Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (beispielweise Universalhalter bei Schwerbehinderung zur Erleichterung der Körperpflege und Nahrungsaufnahme)

31.2



Bestrahlungsmaske für amblulante Strahlentherapie

31.3



Communicator bei Sprech- oder Sprachstörungen

31.4



Computerspezialausstattung bei Behinderung; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5 400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen

31.5



Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)

31.6



Heimdialysegerät

31.7



Psoriasiskamm

31.8



Schlafpositionsgerät zur Lagetherapie bei positionsabhängiger obstuktiver Schlafapnoe (eine gleichzeitige Versorgung mit einem Atemtherapiegerät ist ausgeschlossen)

31.9



Schutzhelm bei Behinderung, Kopfschützer



Abschnitt 2



Perücken





Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei:

1.



Chemotherapie,

2.



Strahlenbehandlung,

3.



vorübergehender oder dauerhafter Medikamentengabe,

4.



Operationen,

5.



Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,

6.



Stoffwechselerkrankungen,

7.



psychischen Erkrankungen mit oder durch Haarverlust,

8.



sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,

9.



Deformation des Kopfes mit entstellender Wirkung,

10.



Unfallfolgen.Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn

1.



seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr vergangen ist,

2.



seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei Jahre vergangen sind oder

3.



sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume die Kopfform geändert hat.Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.



Abschnitt 3



Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining







1.



Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.

2.



Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

a)



Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

aa)







Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung

sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden85 Euro,

bb)







Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde

im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird68 Euro,

cc)



Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder

die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,

b)



Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,

c)



Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.

3.



Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

4.



Aufwendungen für ärztlich verordnete elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für Blinde sind beihilfefähig.



Abschnitt 4



Sehhilfen



Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen







1.



Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker.

2.



Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

a)



sich die Refraktion geändert hat,

b)



die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,

c)



sich die Kopfform geändert hat.

3.



Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:

a)



Brillen,

b)



Kontaktlinsen,

c)



vergrößernde Sehhilfen.

4.



Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2.



Unterabschnitt 2

Brillen zur Verbesserung des Visus







1.



Aufwendungen für Brillen, einschließlich der Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker, sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a)







Brillen mit Einstärkengläsern110 Euro,

b)







Brillen mit Mehrstärkengläsern260 Euro.

2.



Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a)



Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,

b)



Bildschirmbrillen,

c)



Brillenversicherungen,

d)



Zweitbrillen, deren Korrektionsstärke bereits der einer vorhandenen Brille entspricht (Mehrfachverordnung),

e)



Reservebrillen, die beispielsweise aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,

f)



Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4,

g)



Brillenetuis.



Unterabschnitt 3

Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus







1.



Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:

a)



Myopie ab 8 dpt,

b)



Hyperopie ab 8 dpt,

c)



irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,

d)



Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,

e)



Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°) ab 2 dpt,

f)



Keratokonus,

g)



Aphakie,

h)



Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),

i)



Anisometropie ab 2 dpt.

2.



Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig

a)



für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,

b)



für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

3.



Beihilfefähig sind

a)



bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 zusätzlich Aufwendungen für Brillen nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2,

b)



bei Nichtvorliegen einer Indikation nach Nummer 1 einmalig nur die vergleichbaren Kosten für Brillen; im Falle einer Ersatzbeschaffung gelten die Regelungen nach Unterabschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a und b.

4.



Nicht beihilfefähig sind:

a)



Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

b)



Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,

c)



One-Day-Linsen,

d)



multifokale Kontaktlinsen oder Mehrstärkenkontaktlinsen,

e)



Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,

f)



orthokeratologische Kontaktlinsen (Nachtlinsen) zur Korrektur von Fehlsichtigkeit im Schlaf,

g)



Reinigungs- und Pflegemittel für Kontaktlinsen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.



Unterabschnitt 4

Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe







1.



Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:

a)



optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in Ausnahmefällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,

b)



elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,

c)



optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.

2.



Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a)



Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,

b)



separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),

c)



Fresnellinsen.



Unterabschnitt 5

Therapeutische Sehhilfen







1.



Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:

a)



Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei

aa)



Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (beispielsweise Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

bb)



Albinismus;

b)



Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei

aa)



Aphakie,

bb)



Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,

cc)



UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,

dd)



Iriskolobom,

ee)



Albinismus;

c)



Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie;

d)



Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei

aa)



angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),

bb)



dystrophischen Netzhauterkrankungen (beispielsweise Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),

cc)



Albinismus.Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen.

e)



Horizontale Prismen in Gläsern

aa)



ab 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung,

bb)



ab 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien,

cc)



ab 1 Prismendioptrie, bei

aaa)



krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,

bbb)



Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.

Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, beispielsweise prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.

f)



Kunststoffgläser als Schutzgläser bei

aa)



erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,

bb)



funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

g)



Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung;

h)



Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

i)



Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;

j)



Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (beispielsweise infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden;

k)



Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (beispielsweise Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus);

l)



Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach

aa)



Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,

bb)



Abrasio nach Operation,

cc)



Verätzung oder Verbrennung,

dd)



Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),

ee)



Keratoplastik,

ff)



Hornhautentzündungen und -ulzerationen (beispielsweise Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis);

m)



Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;

n)



Kontaktlinsen

aa)



bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,

bb)



nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.

2.



Ist neben den Aufwendungen für Gläser nach Nummer 1 Buchstaben a bis f zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, sind Aufwendungen für entsprechende Gläser zusätzlich bis zur Höhe der Pauschalen des Unterabschnitts 2 beihilfefähig. Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz für Gläser nach Nummer 1 Buchstaben a bis d sind beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

3.



Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

a)



Kantenfilter bei

aa)



altersbedingter Makuladegeneration,

bb)



diabetischer Retinopathie,

cc)



Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),

dd)



Fundus myopicus,

b)



Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

c)



Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.

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— Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
