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title: "§ 38b BBhV — Kombinationsleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbhv/38b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 38b BBhV — Kombinationsleistungen

(1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird.

(2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt

1.



während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr und

2.



während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.

(3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

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— Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
