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title: "§ 26b BBhV — Übergangspflege im Krankenhaus"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbhv/26b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 26b BBhV — Übergangspflege im Krankenhaus

Aufwendungen für die in § 39e Absatz 1 und 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der Übergangspflege sind für längstens zehn Tage im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft.

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— Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
