---
title: "§ 38 BBG — Verfahren der Entlassung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbg_2009/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
---

# § 38 BBG — Verfahren der Entlassung

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt wird.

---

— Bundesbeamtengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
