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title: "§ 116 BBG — Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbg_2009/116"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 116 BBG — Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden

(1) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

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— Bundesbeamtengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
