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title: "Anlage 3 BBFVerfV — (zu § 7 Absatz 3)Bescheid über die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbfverfv/anlage-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbfverfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# Anlage 3 BBFVerfV — (zu § 7 Absatz 3)Bescheid über die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 346, S. 8 - 9)





[Logo/Bezeichnung der zuständigen Stelle]

Bescheid

über die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit

[und der vollständigen/überwiegenden Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung]

nach § 50d des Berufsbildungsgesetzes/nach § 41d der Handwerksordnung[bei entsprechendem Antrag]



Hiermit wird die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit von

[Vorname, Name, Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers]

mit der für die Ausübung des Referenzberufs

[konkrete Bezeichnung des Referenzberufs, ggf. Fachrichtung, Datum der Ausbildungsordnung]

erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt.



Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen]



1.



Eine vollständige Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:



2.



Eine überwiegende Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:



[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigung

berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]



3.



Eine teilweise Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:



[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigung

berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]



4.



Eine Vergleichbarkeit ist hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen nicht festgestellt worden:





[bei entsprechendem Antrag; dabei je nach Variante der Vergleichbarkeit Unzutreffendes streichen]

Zusätzlich wird hiermit die festgestellte vollständige/überwiegende Vergleichbarkeit mit der Referenzausbildungsregelung

[konkrete Bezeichnung der Referenzausbildungsregelung, Datum]

bescheinigt.



[Im Falle der überwiegenden Vergleichbarkeit mit der Referenzausbildungsregelung zusätzlich:]

Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen]



1.



Eine vollständige Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:



2.



Eine überwiegende Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:



[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigung

berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]



3.



Eine Vergleichbarkeit ist hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen nicht festgestellt worden:





[Ort, Datum, Unterschrift(en)]

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— Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbfverfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
