---
title: "§ 3 BBFestV 2018 — Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbfestv_2018/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbfestv_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
---

# § 3 BBFestV 2018 — Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017



52,6 Prozent für Baden-Württemberg,

49,9 Prozent für den Freistaat Bayern,

46,0 Prozent für Berlin,

43,6 Prozent für Brandenburg,

48,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,

48,6 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

47,1 Prozent für Hessen,

44,6 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

48,1 Prozent für Niedersachsen,

46,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

57,8 Prozent für Rheinland-Pfalz,

52,7 Prozent für das Saarland,

44,9 Prozent für den Freistaat Sachsen,

44,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,

48,7 Prozent für Schleswig-Holstein und

47,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018



52,9 Prozent für Baden-Württemberg,

50,4 Prozent für den Freistaat Bayern,

46,6 Prozent für Berlin,

44,2 Prozent für Brandenburg,

48,9 Prozent für die Hansestadt Bremen,

48,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

47,6 Prozent für Hessen,

45,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

49,3 Prozent für Niedersachsen,

46,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

58,5 Prozent für Rheinland-Pfalz,

53,4 Prozent für das Saarland,

45,6 Prozent für den Freistaat Sachsen,

45,7 Prozent für Sachsen-Anhalt,

49,3 Prozent für Schleswig-Holstein und

47,7 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019



48,3 Prozent für Baden-Württemberg,

45,8 Prozent für den Freistaat Bayern,

42,0 Prozent für Berlin,

39,6 Prozent für Brandenburg,

44,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,

44,2 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

43,0 Prozent für Hessen,

41,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

44,7 Prozent für Niedersachsen,

42,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

53,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,

48,8 Prozent für das Saarland,

41,0 Prozent für den Freistaat Sachsen,

41,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,

44,7 Prozent für Schleswig-Holstein und

43,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.

---

— Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbfestv_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
