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title: "Anlage V BBesG — (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)Gültig ab 1. März 2024"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbesg/anlage-v"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# Anlage V BBesG — (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)Gültig ab 1. März 2024

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 16)



Familienzuschlag

(Monatsbetrag in Euro)





Stufe 1

(§ 40 Absatz 1)Stufe 2

(§ 40 Absatz 2)

171,28317,66



Der Familienzuschlag erhöht sich

–



für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro,

–



für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes

Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:



1.für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um

5,37 Euro,

2.für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

–in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um26,84 Euro,

–in der Besoldungsgruppe A 4 um21,47 Euro,

–in der Besoldungsgruppe A 5 um16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1



– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:144,27 Euro

– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:153,15 Euro

## Fußnoten

(+++ Hinweis: Für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen vgl. Bek. 2032-26-10 v. 13.11.2019 I 1905 +++)

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— Bundesbesoldungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
