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title: "§ 80b BBesG — Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbesg/80b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 80b BBesG — Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag

Beamten und Soldaten, die am 31. Mai 2017 eine Vergütung nach § 50a oder Auslandsdienstbezüge nach § 52 beziehen, werden diese bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Verwendung weitergewährt, soweit dies für die Betroffenen günstiger ist als die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags nach § 56 in der ab dem 1. Juni 2017 geltenden Fassung.

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— Bundesbesoldungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
