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title: "§ 1 BBesG — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbesg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 1 BBesG — Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.



Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

2.



Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

3.



Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.



Grundgehalt,

2.



Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

3.



Familienzuschlag,

4.



Zulagen,

5.



Vergütungen,

6.



Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.



Anwärterbezüge,

2.



vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

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— Bundesbesoldungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
