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title: "§ 99 BBergG — Zustandsfeststellung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bbergg/99"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 99 BBergG — Zustandsfeststellung

Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Besitzers oder des Eigentümers hat die zuständige Behörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung festzustellen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Grundabtretungsentschädigung von Bedeutung ist. Der Zustand des Grundstückes kann auch von Amts wegen festgestellt werden.

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— Bundesberggesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
